Neue Regelungen zur
Sozialen Konditionalität

Referat Agrarpolitik

Ulrich Böhm

Referent Agrarpolitik

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Neue Regelungen zur sozialen Konditionalität in der GAP ab 2025

Ab 2025 sind auch die Regelungen zur Sozialen Konditionalität zu beachten. Diese betreffen die Einhaltung der Anforderungen der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie der Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber landwirtschaftlichen Arbeitskräften, einschließlich der Vorschriften zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Die Gesetze im Einzelnen:

Nachweisgesetz (§ 2 Absatz 1 und § 3 NachwG)

geregelt sind darin unter anderem die Mindestanforderungen an Arbeitsverträgen wie

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien,
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  • Arbeitsort,
  • Dauer Probezeit,
  • Arbeitszeit,
  • Urlaubsanspruch,
  • Lohnhöhe inkl. Überstunderegelung,
  • Charakterisierung/Beschreibung der Tätigkeit,
  • Kündigungsfristen,
  • Fristen zur Unterzeichnung des Vertrages bzw. zu Mitteilungspflichten bei wesentlichen Änderungen

Arbeitsnehmerüberlassungsgesetz (§ 11 AÜG),

regelt zusätzliche Vorschriften bei Leiharbeit

Arbeitsschutzgesetz (§§ 3 bis 7, 9 und 10 sowie 12, 14 und 17 ArbSchG), z.B..

mit Pflichten des Arbeitgebers zum Arbeitsschutz und Überprüfung der Maßnahmen mit

  • Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation,
  • Umgang mit besonderen Gefahren (Zugang zu den Bereichen / Information, Fluchtwege und Information,
  • Erfassung von Unfällen, Erste Hilfe, Brandschutz,
  • Unterweisung zu Sicherheit und Gesundheitsschutz,
  • Rechte der Beschäftigten bezüglich Gesundheitsschutzes und Sicherheit (Recht auf Vorschläge und Information der Behörden)

Arbeitssicherheitsgesetz (§§ 2, 5, 11 ASiG),

mit Regelungen bezüglich Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Arbeitsschutzausschuss (Fachkraft bei mehr als 20 Beschäftigten)

Betriebssicherheitsverordnung (§§ 4 bis 6 sowie 10, 12 und 14 BetrSichV)

mit Regelungen zu

  • Arbeitsmitteln, Anforderungen,
  • Schutzmaßnahmen,
  • Zugang zu Information bei Notfällen, Betriebsstörungen….

Teilzeit- und Befristungsgesetz (§§ 12, 15 TzBfG),

  • betrifft Regelungen zu „Arbeit auf Abruf“, Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses

Berufsbildungsgesetz (§ 20)

  • regelt Probezeit während der Berufsausbildung

Bürgerliches Gesetzbuch (§ 622 BGB)

  • regelt Kündigungsfristen

Gewerbeordnung (§ 111 GewO)

  • betrifft Pflichtfortbildungen mit Kostenübernahme und Arbeitszeit

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