MKS in Brandenburg
Informationen für Tierhalter
MKS: Fragen und Antworten
(Teltow, 29.1.2025) Am 15. Januar 2025 veranstaltete der Landesbauernverband Brandenburg eine Videokonferenz mit Vertretern des Ministeriums und der Tierseuchenkasse, an der nur 150 Personen teilnehmen konnten.
Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung der Auskünfte des Landestierarztes Dr. Nickisch in dieser Veranstaltung, der Ausführungen von Frau Wacker von der Tierseuchenkasse sowie weiterer gewonnener Erkenntnisse für den Umgang mit MKS.
Immer wieder kursiert die Behauptung, die Infektion könne auch "weite Strecken" über die Luft über-tragen werden. Stimmt das und wenn ja, wie weit?
Ja, das ist richtig. Die Verbreitung ist aber von vielen Faktoren, nicht zuletzt dem Wetter abhängig.
Ist bekannt, wie das Virus an die Herde gelangt ist?
Es lässt sich abschließend nicht sagen, wie es zum Vireneintrag kam. Nach dem Ausschlussprinzip kommen die klassischen Wege über Tierkontakt und Futtermittel nicht in Betracht. Menschliches Handeln ist naheliegend.
Gab es durch den Betrieb Importe von Heu oder Stroh aus unbekannter Herkunft?
Nein, der Betrieb hat seine Futtermittel ausschließlich selbst erzeugt.
Wurden die Büffel erst kürzlich aus einem anderen Land importiert wurde?
Nein, der letzte Zukauf erfolgte im September 2024.
Wo auf der Welt tritt MKS aktuell auf?
MKS kommt weltweit vor allem in der Türkei, im Nahen Osten, Afrika, Asien und Teilen Südamerikas endemisch vor. Als Anlage finden Sie einen Flyer des Schweizer Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, auf dessen zweiter Seite eine Karte zum MKS-Status mit dem Stand 2020 zu finden ist.
Wurden auf den betroffenen Weideflächen und Stallungen Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt?
Die Tiere wurden ausschließlich gehalten. Die Weideflächen wurden durch eine Fachfläche zur Desin-fektion mit Branntkalk behandelt. Branntkalk ist ungelöschter Kalk und dient zur Desinfektion des Bo-dens, aber auch von Festmist, Einstreu, Futterresten etc.
Was passiert mit den anderen Kontaktbetrieben, die durch SecAnim angefahren wurden? Sind die Proben schon ausgewertet?
Alle Betriebe, die von SecAnim angefahren wurden (in Barnim und Oberhavel), sind negativ getestet worden.
Wer trifft die Entscheidung über landesweite Verbringungsverbote das Land, der Bund, die EU?
Grundsätzlich basiert ein solches Verbringungsverbot gemäß § 6 TierGesG, für das das Bundesministerium zuständig ist. Allerdings können die Länder darüber hinaus gehen bzw. eigene Verordnungen erlassen, soweit der Bund nicht gehandelt hat, § 38 Abs. 9 und Abs. 10 TierGesG. Das bedeutet, dass sowohl der Bund als auch das Land befugt wären, ein solches Verbringungsverbot zu erlassen. Solange eine Seuche nur in einem Bundesland auftritt, wird das Bundesministerium keine eigene Verordnung erlassen.
Werden Bestände getötet, ohne dass MKS nachgewiesen ist, sobald es einen Verdacht des Eintrags gibt?
Ja, das ist grundsätzlich möglich und gerade zu Beginn des Seuchengeschehens notwendig. § 14 Abs. 2 MKS-Verordnung sieht diese Möglichkeit vor. Gerade zu Beginn einer Seuche muss so schnell, wie möglich, gehandelt werden, damit eine weitere Ausbreitung verhindert wird.
Darf SecAnim im „Stand Still“ tote Tiere abtransportieren?
Nein, das Verbot gilt uneingeschränkt auch für die Abholung toter Tiere durch SecAnim.
Wie lange wird es dauern, bis Brandenburg wieder MKS frei ist, wenn keine neuen Infektionen auftreten?
Zunächst müssen die Restriktionszonen aufgehoben werden. Dies ist in der Sperrzone, also dem ersten Kreis von 3 km um den Ausbruchsherd, nach 15 Tagen möglich und in der Überwachungszone, also 10 km um den Ausbruchsherd, nach 30 Tagen. Allerdings werden die entsprechenden Zertifikate zur MKS-Freiheit voraussichtlich frühestens nach drei Monaten möglich sein.
Für die Auflösung der Überwachungszone sind darüber hinaus konkrete Beprobungen aus dem Nutz- und Wildtierbestand notwendig.
Sind bezüglich der genannten Monitoring-Untersuchungen zur Status-Erlangung „MKS-frei“ parallel Transportbeschränkungen in der Region oder den Betrieben bis zum Vorliegen aller Befunde verbunden?
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine Transportbeschränkungen geplant (Stand: 20.01.2025).
Kann gegen den Erreger geimpft werden?
Ja, grundsätzlich ist ein Impfstoff, d. h. ein Antigen, in der Deutschen Antigendatenbank vorhanden. Voraussetzung dafür war, dass das FLI herausfindet, um welchen Serotypen es sich handelt. Bei den Tieren in Hönow handelt es sich bei dem Virus um den Serotyp O. Diesen Serotyp gibt es in der Tür-kei und in Asien. Eine pauschale Impfung aller Tiere ist nicht möglich, da in Europa die Ausrottung des Virus das Ziel ist und nicht nur die bloße Beherrschung. Daher kämen aktuell nur Not- bzw. Ringimpfungen in Betracht, die aktuell jedoch aktuell als nicht sinnvoll anzusehen sind, da nur ein positiver Fall vorhanden ist. Darüber hinaus würden sich durch die aktuellen Tests keine Unterscheidung von geimpften und erkrankten Tieren feststellen, da bei beiden Antikörper im Blut wären.
Müssen geimpfte Tiere getötet werden, um den Status "MKS frei" wieder zu erlangen?
Gibt es außer dem Vermarktungsargument in Drittstaaten noch weitere Gründe für den Seuchenschutz?
Die MKS-Verordnung sieht nur in einer Konstellation die Tötung der geimpften Tiere vor. Im Regelfall ist dies nicht notwendig. § 20 MKS-Verordnung sieht die Tötung in dem seltenen Fall vor, dass „Tiere mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt wor-den sind, das Virus der Maul- und Klauenseuche aber nicht nachgewiesen worden ist“. Lediglich in diesem Ausnahmefall ist eine Tötung trotz Impfung denkbar.
Darf Dung zu Feldrandlagern verbracht werden? Darf Gülle ausgebracht werden?
Außerhalb der Restriktionszonen ist mit Ablauf der Landesverordnung das Verbot, Gülle zu verbringen, ausgelaufen. Lediglich innerhalb der Restriktionszonen ist dies weiterhin untersagt.
Könnte man nicht im Abwasser der Tierbeseitigungsanstalten – wie in den Abwässern der Kranken-häuser oder Kläranlagen beim Menschen auch – regelmäßig Sammelproben auf alle – auch z.Z. nicht aktive Seuchen nehmen, um so das Seuchengeschehen besser im Blick zu haben?
Prinzipiell wäre das möglich. Es hätte allerdings den Nachteil, dass man nur wüsste, dass eine Seuche ausgebrochen ist, nicht jedoch wo und bei wie vielen Tieren.
Können Wildtiere das Virus verbreiten und haben sich wohlmöglich schon infiziert?
Wildtiere, soweit sie Paarhufer sind, z. B. Wildschweine, Dam- und Rotwild, können ebenfalls an MKS erkranken. Derzeit gibt es jedoch keine entsprechenden Funde, sodass davon auszugehen ist, dass eine Übertragung in den Wildbestand noch nicht erfolgt ist. Der Berliner Ring als infrastrukturelle Begrenzung könnte hier für die Eindämmung hilfreich gewesen sein.
Was ist jagdlich Landwirten zu empfehlen?
Grundsätzlich sollte eine erhöhte Sensibilität bei Fallwild bestehen, das auf den landwirtschaftlichen Flächen entdeckt wird. Hier sollte der Jagdausübungsberechtige zu einem schnellen Handeln veran-lasst werden. Der Landesjagdverband hat seine Mitglieder ebenfalls zu erhöhter Aufmerksamkeit aufgerufen.
Wäre es hilfreich, von erlegten Wildtieren in den Restriktionszonen Blutproben wie beim Schwarzwild zu ziehen und einzusenden?
In den Restriktionszonen wird Fallwild auf MKS beprobt. Die Jäger legen besonderes Augenmerk auf auffällige Tiere. Ein verpflichtendes Wildtiermonitoring ist derzeit nicht geplant.
Welche grundsätzlichen Entschädigungsmöglichkeiten gibt es?
Es ist zunächst zu unterscheiden, welchen Anordnungsgrund die Tötung oder Einschränkung hat.
Tötung
Werden Tiere wegen des Verdachts einer Erkrankung an MKS getötet, sieht § 15 Nr. 1 TierGesG eine Regelung vor, ebenso wenn die Erkrankung nach der Tötung festgestellt worden ist:
1) Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind,
2) Tiere, bei denen nach dem Tode eine anzeigepflichtige Tierseuche festgestellt worden ist, soweit die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen, […]
Die Tötung und Entsorgung der Tiere wird durch die Tierseuchenkasse ausgeglichen. Dabei ist sie jedoch nur auszahlende Stelle. Die Kostenträgerschaft liegt gemäß § 7 Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes beim Land und belastet damit die Gemeinschaft nicht. Der Antrag ist beim zuständigen Amtstierarzt zu stellen. Zum Verfahren und dem Antragsformular in der grauen Box.
Ausgeschlossen ist dieser Anspruch gemäß § 17 TierGesG unter anderem dann, wenn die Tiere entgegen wirksamen Rechtsakten verbracht wurden. Im Übrigen bestehen Höchstbeträge für die Entschädigung, § 16 TierGesG. Dies gilt unabhängig von der fristgerechten Meldung der Tiere bei der Tierseuchenkasse.
Reinigung, Desinfektion und Entwesung nach amtlich angewiesener Tötung
Nachdem die getöteten Tiere entsorgt sind, sind die Ställe zu reinigen. Diese und die dazugehörigen Kosten der Desinfektion und Entwesung werden wiederum von der Tierseuchenkasse übernommen und getragen. Voraussetzung dafür ist die fristgerechte Meldung des Tierbestandes sowie die Zahlung der Beitragspflicht bei der Tierseuchenkasse. Übernimmt 70 % der beihilfefähigen Kosten (immer Netto)
Amtlich angeordnete Kontrollen
Soweit der zuständige Landkreis Untersuchung als Kontrollmaßnahmen angeordnet hat, gewährt die Tierseuchenkasse einen Zuschuss zur Probennahme. Voraussetzung ist, dass im Rahmen einer Allgemeinverfügung oder im Rahmen eines betriebsbezogenen individuellen Bescheids die Beprobung konkret angeordnet wurde. Dies gilt jedoch nur, soweit dies durch Tierärzte bzw. den LKV erfolgt. Dazu gehören:
- die Entnahme von Blutproben, Tupferproben
- Entnahme von Kot- und Umgebungsproben
- Bereitstellung von Milchproben für tierseuchenrechtliche Untersuchungen
Die Kosten werden von der Tierseuchenkasse getragen.
Ausschluss von Tierseuchen
Darüber hinaus übernimmt die Tierseuchenkasse stets die labordiagnostischen Untersuchungen zum Ausschluss oder Nachweis von Tierseuchen wie der Maul- und Klauenseuche durch das Landeslabor am Standort Frankfurt (Oder). Das bedeutet, dass die Überprüfung bereits aus reiner Vorsicht durch die Tierseuchenkasse bezahlt und von dieser auch getragen wird.
Ist es richtig, dass die Tierseuchenkasse keine Entschädigung für die Tierverluste bzw. für die wirtschaftlichen Verluste, die dadurch entstehen, dass die Produkte nicht mehr vermarktet werden dürfen, bezahlt, z. B. der Milchviehhalter muss die Milch wegkippen und erhält über Wochen dafür keinen Ausgleich?
Hier ist zu unterscheiden. Die Tierseuchenkasse übernimmt keine Umsatzverluste. Die Tierseuchenkasse ist aber auch selbst nicht Kostenschuldner, sondern dies sind grundsätzlich das Land oder der Landkreis (siehe bereits zuvor). Hier greift die Nichtstörerhaftung.
Außerhalb der Restriktionszonen gibt es eine solche Möglichkeit nicht, soweit, wie in der vergangenen Woche, ein Verbringungsverbot der Tiere angeordnet wird. Für diese Fälle gibt es keine Anspruchsgrundlage. Das Land prüft jedoch aktuell die Möglichkeit, analog der Richtlinie zur Unterstützung der schweinehaltenden Betriebe aufgrund der ASP dies auch für die MKS Beihilfen zu ermöglichen.
Wie wird der Gemeinwert berechnet?
Der Gemeinwert wird nach dem Verkehrswert zur Wiederbeschaffung (Marktwert) bestimmt. Es gibt eine Schätzrichtlinie für das Land Brandenburg. Diese finden sie unter dem Link in der grauen Box.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 16 Abs. 3 TierGesG eine Entschädigungsminderung eintritt, wenn die Tötung vor der Anzeige erfolgt. Daher sollten sich Betriebe im Verdachtsfall zügig an den zuständigen Amtsveterinär wenden.
Was passiert mit Mastbullen, wenn die jetzt die 24 Monate überschreiten und nicht geschlachtet werden dürfen?
Hierzu gibt es keine verbindlichen Aussagen. Es sollte privatrechtlich argumentiert, dass die verwaltungsrechtlichen Einschränkungen zu einer Fristhemmung führt.
Allgemeine Hinweise
Betriebe sollten ihre Biosicherheitsmaßnahmen überprüfen und optimieren, insbesondere wenn sie Klauentiere halten, um die Eintragsmöglichkeiten zu reduzieren:
- Einschränken des Zugangs zu Stall und Futterplätzen für Dritte
- Schutzkleidung oder Hygieneschleuse für alle betriebsfremden Personen die in den Stall müs-sen, soweit nicht nötig, Maßnahmen aufschieben
- Zukauf von Tieren nur aus bekannten Quellen bzw. mit den entsprechenden Papieren
- Schadnagerbekämpfung regelmäßig durchführen und dokumentieren
- verendete Tiere möglichst gesondert und für die Abholung schnell zugänglich lagern
- Geräte/Maschinen, die betriebsübergreifend genutzt werden, wie z. B. Futtermischwagen, Klauenpflegestand etc. bergen ein Gefährdungspotenzial
- Krisenfall vorbereiten
Was sind die Empfehlungen für Tierhalter, die eine ganzjährige Weidehaltung praktizieren? Müsste darüber nachgedacht werden, den Kontakt zu Nutztieren auf den Weiden durch Spaziergänger / be-triebsfremden Personen zu unterbinden und/oder zu untersagen?
Eine Unterbindung oder Untersagung ist aufgrund des allgemeinen Betretungsrechts der Natur und entsprechenden Wege schwierig. Dies ist nur behördlich möglich. Betriebe sollten jedoch die Kontrollfrequenzen anpassen und auf Fallwilde in der Nähe besonders achten.
Ist es derzeit sinnvoll, überall in Brandenburg alle Fremdfahrzeuge auf dem Betriebsgelände zu desin-fizieren?
Ja.
Desinfektionsmittel, die gegen MKS wirksam sind, haben eine Einwirkzeit von mindestens 20min. Ist das ausreichend für die LKW-Desinfektion? Welche Desinfektionsmittel sollten zur eigenen Biosicher-heit eingesetzt werden?
Die empfohlenen Mittel finden Sie in der DVG-Desinfektionsmittelliste sowie der Richtlinie über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei bestimmten Tierseuchen des FLI. (Links ind er grauen Box)
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Maul- und KlauenseucheSteckbriefMaul- und Klauenseuche
Information des FLILeitfaden SaveGuard
AntragsformularInformationen des
LandesjagdverbandesInformationen des MLEUV zur MKSSchätzrichtlinie BrandenburgRichtlinie über die Durchführung der
Desinfektion bei bestimmten TierseuchenDVG-Desinfektionsmittelliste