MKS in Brandenburg
Aktuelles
Informationen für Tierhalter
Verbringungsverbot von Tieren im gesamten Land
Im Zuge der anlaufenden Bekämpfungs- und Präventionsmaßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche hat das zuständige Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) eine Verordnung erlassen. Diese gilt außerhalb der Sperr- und Überwachungszone in Märkisch-Oderland.
Gegenstand der Verordnung ist ein Verbringungsverbot für alle - Rinder, - Schweine, - Schafe, - Ziegen und - Kameliden, sowie deren Körper und Körperteile und deren Gülle von einem oder in einen tierhaltenden Betrieb im gesamten Land Brandenburg.
Diese Verbote gelten für 72 Stunden, beginnend am 11.01.2025 um 0:00 Uhr und endend am 13.01.2025 um 23:59 Uhr.
Praktisch bedeutet das auch, dass Gülle nicht in eine Biogasanlage verbracht werden darf, wenn deren Betrieb als Tochtergesellschaft ausgelagert ist. Es bedeutet jedoch auch, dass Gülle aus einer Tierhaltungsgesellschaft in einer mit ihr verbundene Ackerbaugesellschaft als Düngemittel überführt werden kann.
Nach dem Wortlaut der Verordnung können Tiere oder auch deren Gülle innerhalb desselben Betriebs zwischen mehreren Betriebsstätten verbracht werden. Allerdings läuft dies dem Sinn und Zweck der Verordnung zuwider. Daher ist hiermit sehr vorsichtig umzugehen, nicht notwendige Verbringungen sollten unterbleiben.
Auch Verbringungen, die bereits begonnen wurden, können fortgeführt und beendet werden. Durchgangsverkehr von Tieren, die nicht aus Brandenburger Betrieben stammen und nicht für Brandenburger Betriebe bestimmt sind, dürfen auf Fernstraßen und Schienen weiterhin transportiert werden.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das Friedrich-Löffler-Institut auch Jauche als einen Übertragungsweg benennt. Selbst wenn das Verbringungsverbot gemäß der Verordnung nur für Gülle gilt, sollte auch im Umgang mit Jauche besondere Vorsicht gezeigt werden.
Tierseuchen-Allgemeinverfügungen in den Landkreisen
Nach heutigem Stand (12.1.2025) liegen gesonderte Allgemeinverfügungen aus den Landkreisen Barnim, Havelland, Märkisch-Oderland und Oder-Spree vor, die im grauen Kasten rechts verlinkt sind.
Abweichende Regelungen sind zum jetzigen Zeitpunkt für das Havelland bekannt, das in seiner Allgemeinverfügung vom 10.01.2025 ein Verbringungsverbot von einem Standort zu einem anderen formuliert hat, also gar keine Tierbewegungen erlaubt. Im Havelland tritt diese Regelung bereits am 10.01.2025 in Kraft. Ausgenommen davon sind Verbringungen im Zuge der Nottötung.
Im Havelland werden die Betriebe verpflichtet, an den Ein- und Ausgängen von Ställen und anderen Standorten Desinfektionsmatten auszulegen. Nach Einschätzung des LBV ist dies eine sinnvoll seuchenhygienische Maßnahme.
In Märkisch-Oderland wurde darüber hinaus eine Anzeigepflicht aller Klauentier- sowie Geflügelhaltungen festgeschrieben.
Verstöße gegen die Regelungen aus der Verordnung des MLEUV können mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden
Maßnahmen im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet
Innerhalb des Sperrbezirks (3 km um den Ausbruchsbetrieb in Hönow in Märkisch Oderland) ist folgendes gemäß § 9 der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS- Verordnung) verboten:
a) Verbringung zwischen Betrieben und Beförderung von Tieren empfänglicher Arten;
b) Tierausstellungen, Tiermärkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von Tieren empfänglicher Arten, einschließlich Abholung und Verteilung;
c) der ambulante Deckverkehr mit Tieren empfänglicher Arten;
d) die künstliche Besamung oder die Entnahme von Eizellen und Embryos von Tieren empfänglicher Arten;
e) das Inverkehrbringen von frischem Fleisch/Fleischerzeugnissen und Milch, sowie Milcherzeugnissen
Das Beobachtungsgebiet wird in einem Umkreis von 10 km um den Ausbruchsbetrieb festgelegt. In dem Beobachtungsgebiet gelten folgende Regelungen gemäß § 11 der MKS- Verordnung:
a) Es dürfen keine Tiere empfänglicher Arten abtransportiert werden.
b) Das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen, Milch oder Milcherzeugnissen stammend von Tieren aus der Überwachungszone ist verboten.
MKS und Milch
Nachdem bereits ausreichend über die Ungefährlichkeit für den Menschen berichtet wurde, verweisen wir insbesondere die Milchviehhalter darauf, dass das Virus hohen Temperaturen gegenüber sensibel reagiert. Damit ist pasteurisierte Milch gänzlich unbedenklich. Mehr Informationen dazu im Leitfaden SaveGuard des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in der Downloadbox.
Bisheriges Geschehen
Am 10. Januar 2025 wurden vom Friedrich-Löffler-Institut drei Wasserbüffel positiv auf Maul und Klauenseuche getestet. Die Herde der Wasserbüffel bestand aus 14 Tieren und gehörte zu einem umsichtig geführten Biobetrieb in Hönow. Alle Tiere wurden tierschutzgerecht getötet. Es wird nach wie vor von einer Kontaktübertragung ausgegangen.
Die Maul- und Klauenseuche (MKS) ist eine hochansteckende Viruserkrankung der Paarhufer. Betroffen können demzufolge Rinder, Schafe, Schweine, Damwild und Ziegen sein, für den Menschen besteht keine Gesundheitsgefahr.
Zu den Krankheitssymptomen gehören: Fieber, Appetitlosigkeit, vermehrtes Speicheln und Schmatzen. Im Bereich des Mauls könne sich Blasen bilden ebenso wie im Zwischenklauenbereich und am Euter. Insbesondere Schafe haben Schmerzen beim Aufstehen und Lahmen beim Gehen. Die Inkubationszeit beträgt 1-14 Tage.
Der Übertragungsweg der MKS kann direkt von Tier zu Tier erfolgen oder indirekt über Menschen, Fahrzeuge, Milch, Knochen, Fleisch etc. Der Mensch kann den Virus auch über nicht gereinigte und desinfizierte Kleidung, Schuhe oder Hände übertragen werden. Demzufolge sollten nochmal die Biosicherheitsmaßnahmen in den Betrieben überprüft und gegebenenfalls erneuert werden.