Zustimmung für Neufassung der TA-Luft

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Bundesrat hat Neufassung der TA-Luft mit zahlreichen Änderungen zugestimmt

Der Bundesrat hat der Neufassung der TA-Luft (technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) am 28.05.2021 unter der Bedingung von mehr als 200 Einzeländerungen zugestimmt. Die Bundesregierung ist jetzt aufgefordert, diese Änderungen umzusetzen. Erst wenn die Bundesregierung die geforderten Änderungen des Bundesrates umsetzt, wird die TA-Luft als Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz in Kraft treten.

Von der Neufassung der TA-Luft sind 50000 technische Anlagen betroffen, für die strengere Begrenzungen für den Schadstoffausstoß gelten, die immissionsschutzrechtlich genehmigt werden müssen. Die TA-Luft definiert in der Neufassung, wie hoch die zulässige Luftbelastung durch Ammoniak, Feinstaub oder Stickoxide sein darf und gibt Höchstgrenzen für den Stickstoffniederschlag in der Umgebung einer Anlage vor. Zu den betroffenen Betrieben gehören vor allem Geflügel- und Schweinehalter. Erstmals sieht die TA-Luft bundesweite Regelungen zum Schutz der Anwohner von störenden Gerüchen vor. So müssen große Tierhaltungsanlagen zukünftig 70 % der Ammoniak- und Feinstaubimmissionen aus der Luft heraus filtern. Dies betrifft Betriebe mit mehr als 1500 Mastschweinen und mehr als 30000 Masthühnern.
Des Weiteren setzt die Neufassung der TA-Luft zahlreiche EU-Vorgaben um.

Die TA-Luft tritt im dritten Monat nach der Veröffentlichung in Kraft. Zuvor muss allerdings die Bundesregierung die vom Bundesrat über 200 beschlossenen Änderungen noch in die TA-Luft einarbeiten. Die Bundesregierung entscheidet, ob und wie schnell dies geschieht. In einer begleitenden Entscheidung hat der Bundesrat auf den Zeitdruck hingewiesen, der durch einige EU-Vorgaben entstanden ist. Insofern bittet der Bundesrat um zeitlich begrenzte Ausnahmen für Tierhaltungsanlagen, die faktisch nicht sofort nach Inkrafttreten der TA-Luft in der Lage sein werden, die neuen Vorschriften umzusetzen. Ferner bittet der Bundesrat darum, die Kriterien für Tierhaltungsverfahren und Tierhaltungskategorien mit denen des geplanten staatlichen Tierwohlkennzeichens zu harmonisieren, da die Bezugsgrößen der Tierschutznutztierhaltungsverordnung entsprechen müssten. Die Bundesregierung sollte hierfür Sorge tragen, damit für Betriebe und Vollzugsbehörden vollziehbare Regelungen geschaffen werden, die den gewünschten Umbau zu tierwohlgerechten Stellen befördern. Hierbei seien die bau-, brand- und katastrophenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.
Es bleibt abzuwarten, wann sich die Bundesregierung mit den geforderten Änderungen befasst.

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