Änderungen für Schweinehalter

Im Juli 2020 hat der Bundesrat die neue Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung mit ihren weite-reichenden Auswirkungen auf die Schweinehalter beschlossen. Am Montag, den 08.02.2021 wurde die neue Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit einen Tag später mit den entsprechenden Übergangsfristen in Kraft getreten.

Wesentliche Änderungen betreffen die Sauenhalter, aber auch Mäster. So ist nach einer Übergangfrist von 8 Jahren die Kastenstandhaltung verboten und die Fixierung der Sau nur noch zur Besamung zulässig. Die Haltung ist auf die Gruppenhaltung auszurichten, wobei jeder Sau mind. 5 qm Platz für den Zeitraum zwischen Absetzen und Besamung zur Verfügung stehen müssen. Im Abferkelbereich darf nach einer Übergangsfrist von 15 Jahren die Sau nur noch 5 Tage um den Abferkeltermin fixiert werden und die Größe der Abferkelbucht muss mind. 6,5 qm betragen.

Nach einer Übergangsfrist von 6 Monaten muss jedes Schwein jederzeit Zugang zu „organischem und faserreichem“ Beschäftigungsmaterial haben, und bei der Fütterung wird nur noch zwischen „rationiert“ und „ad libitum“ unterschieden, die „tagesrationierte“ Fütterung entfällt dann.

Mit in Kraft treten der Verordnung ist das Wort „dauerhaft“ in Zusammenhang mit der Überschreitung von Schadgasen und Lärm weggefallen. Darüber hinaus muss ab sofort allen Saugferkeln im Liegebereich ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglicht werden. In klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine genügt eine Beleuchtungsintensität von mindestens 40 Lux.

Mittlerweile wurden auf der Seite des Friedrich-Löffler-Instituts die dringend erwarteten Ausführungshinweise veröffentlicht, die definieren, wie die neuen Vorgaben in der Praxis umzusetzen sind.

Friedrich-Löffler-Institut