13.03.2026 Aktuelles Agrar- & Verbandspolitik ca. 3 Min. Lesezeit

Umgang mit geschützten Arten an Realitäten anpassen

biberbau in neuzelle

Umgang mit geschützten Arten an Realitäten anpassen

„Die nur aufgehübschte Biberverordnung bleibt deutlich hinter den Erwartungen der Menschen und Kommunen in den stark betroffenen Regionen zurück. Jetzt heißt es, beim Thema „Wildtiermanagement‘ aus dem neuen Koalitionsvertrag endlich Nägel mit Köpfen zu machen“, bewertet LBV-Präsident Henrik Wendorff die gestern veröffentlichte und für zwei Jahre gültige Biberverordnung des Landes Brandenburg.

Aus Sicht des Landesbauernverbandes ist der veröffentlichte Text nur ein einfaches „Weiter so“ aus den letzten Jahren und enthält keine Anzeichen für nachhaltige Lösungen.

Nachdem man im vergangenen Oktober bereits ein Anhörungsverfahren durchgeführt hatte, fand mit kurzer Rückmeldefrist eine erneute schriftliche Anhörung der betroffenen Landnutzerverbände mit Fristsetzung zum 11. März 2026 statt. Bereits am Folgetag veröffentlichte das Umweltministerium dann jedoch eine unveränderte Fassung.

„Zum wiederholten Male habe ich das Gefühl, dass es sich nur um eine Alibibeteiligung gehandelt hat. Man hat zwar Teile der Öffentlichkeit kurzfristig eingebunden, aber nicht wirklich angehört“, fasst Wendorff seine Enttäuschung zusammen. Selbst Anregungen aus der zwischenzeitlich veröffentlichten Biberverordnung in Baden-Württemberg wurden ignoriert. „Für uns ist das nur ein weiteres Beispiel, dass es gerade jetzt auch einen anerkannten Landwirtschaftsverband mit weitgehenden Rechten braucht. Wir wollen Partner von Verwaltung und Politik sein, aber dann müssen die berechtigten und fachlich fundierten Bedenken auch berücksichtigt werden.“

In seiner Stellungnahme zur neuen Biberverordnung schlug der Landesbauernverband u.a. vor, auf wissenschaftlicher Grundlage ein Populationsziel zu definieren und die Entnahmemöglichkeiten gemäß europäischen Vorgaben flexibler zu gestalten. In diesem Zusammenhang sollte die Frist für Vergrämungsmaßnahmen von vier auf zwei Wochen heruntergesetzt werden, um vermeidbare Schäden zu begrenzen.

Landwirtschaftliche Nutzflächen sollten explizit in den Geltungsbereich der Biberverordnung aufgenommen werden, dazu besonders konfliktreiche Anlagen der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Pegelanlagen sowie Feuerlöschteiche. Landwirte sollen zudem berechtigt werden, Entschädigungsleistungen zu beantragen, wenn sie von Biberschäden betroffen sind. Gefordert wurde insgesamt ein strafferes Verwaltungsverfahren unter Einbezug der Unteren Jagdbehörden.

Die am 12. März amtlich veröffentlichte neue Biberverordnung nahm keinen einzigen dieser Vorschläge auf. In der Erläuterung des Anhörungsverfahrens wurde lediglich auf einen gewünschten „Pragmatismus“ der Landnutzerverbände abgestellt, dem man aus rechtlichen Gründen nicht Folge leisten könne. Es erweist sich, dass die Oberste Naturschutzbehörde nicht die Chance nutzte, eine Vereinbarkeit der berechtigten Interessen an einem zeitgemäßes Bibermanagement der vielen von Biberschäden betroffenen Akteure im ländlichen Raum anzustreben.