VERPACKUNGSREGISTER -
REGISTRIERUNGSPFLICHT AB 01.07.2022

Information für Mitglieder

Kontakt

Anja Spieseke

Juristische Referentin

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Ab dem 1. Juli 2022 gilt eine erweiterte Registrierungspflicht. Alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich mit Angaben zu den einzelnen Verpackungsarten und den jeweiligen Markennamen im Verpackungsregister LUCID registrieren. Die Registrierungspflicht gilt künftig auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Registrierungspflichtig ist dann auch, wer Verpackungen gemäß § 15 Absatz 1 VerpackG in Verkehr bringt, wie

  • Transportverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, 
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist, 
  • Bereinigung eines statistischen Revisionseffekts bei den beitragspflichtigen Entgelten,
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, 
  • Mehrwegverpackungen und 
  • Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen.

Eine Übersicht zur Abgrenzung der Verpackungen mit Systembeteiligungs- und ohne Systembeteiligungspflicht kann hier abgerufen werden.

Informationen zum Registrierungsprozess können hier abgerufen werden.

Wir weisen darauf hin, dass das Verpackungsgesetz in § 36 diverse Bußgeldtatbestände definiert und sich die Bußgelder im Rahmen von 2.000 bis 100.000 Euro bewegen, so dass wir anheim stellen, der Registrierung vollumfänglich nachzukommen.