Verbringung von Schweinen aus den
ASP-Sperrzonen

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Jennifer Kühn

Milchreferentin, Referentin für Tierhaltung

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Allgemeine und spezifische Bedingungen für die Verbringung von Schweinen aus den Sperrzonen I, II und III - Information der Bestimmungsbehörde

Für Schweine aus den ASP-Restriktionszonen besteht grundsätzlich ein Verbringungsverbot. Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen werden durch das zuständige Veterinäramt Ausnahmen genehmigt. In Brandenburg erfolgt die Erteilung von Ausnahmen durch die hiesigen Veterinärämter in der Regel unkompliziert. Dem Vernehmen nach stellen dagegen einzelne Veterinärämter in Empfängerlandkreisen, vornehmlich in ASP freien Regionen, ein Problem in unterschiedlichem Ausmaß dar, wenn es darum geht, Schweine aus ASP-Restriktionszonen aufzunehmen. Gemäß EU-Recht muss das zuständige Veterinäramt des Herkunftsortes das zuständige Veterinäramt des Bestimmungsortes informieren. Das Veterinäramt des Bestimmungsortes ist allerdings an die Entscheidung des Veterinäramtes des Herkunftsortes gebunden und kann die Einfuhr nicht selbstständig verweigern. Eine Übersicht zur dieser Thematik finden Sie im Download-Bereich.