neues rentenanpassungsgesetz

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Neues Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten Bestandsverbesserungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 13.04.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) verabschiedet. Der Entwurf beinhaltet folgende Regelungen:  

  • Festlegung der Rentenanpassungen zum 1. Juli 2022 (Art. 3)
  • Änderungen bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwertes (Art. 1), wie die Wiedereinsetzung des Nachholfaktors,
  • Glättung der Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors im Zeitablauf,
  • Bereinigung eines statistischen Revisionseffekts bei den beitragspflichtigen Entgelten,
  • Veränderung der Rentenanpassung durch eine Umstellung auf eine Anpassung nach Mindestsicherungsniveau
  • Gewährung eines Zuschlags für Renten wegen Erwerbsminderung und wegen Todes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Art. 1)
  • und in der Alterssicherung der Landwirte (Art. 2), die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2018 begonnen haben (ab 1. Juli 2024)

1. Festlegung der Rentenanpassungen zum 1. Juli 2022

Art. 3 der Gesetzesvorlage enthält das „Rentenwertbestimmungsgesetz 2022 – RWBestG 2022“ für die Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), Alterssicherung der Landwirte (AdL) und der gesetzlichen Unfallversicherung. Danach soll der aktuelle Rentenwert in der GRV zum 1. Juli 2022

in den neuen Bundesländern um 6,12 % von 33,47 Euro auf 35,52 Euro und
in den alten Bundesländern um 5,35 % von 34,19 Euro auf 36,02 Euro steigen.

Entsprechend wird der allgemeine Rentenwert in der AdL ab 1. Juli 2022

in den neuen Bundesländern von 15,43 Euro auf 16,37 Euro und
in den alten Bundesländern von 15,79 Euro auf 16,63 Euro erhöht.

Die Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung steigen ebenfalls im gesamten Bundesgebiet, und zwar um 5,35 %.

Grundlage für die Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Nur in Fällen einer negativen Lohnentwicklung, wie zuletzt im Jahr 2021, unterbleibt aufgrund der Rentengarantie eine entsprechende Anpassung. Künftig sollen jedoch unterbliebene Rentenminderungen durch eine Verrechnung mit späteren Rentenerhöhungen nachgeholt werden. Eine Verrechnung darf aber nur so weit erfolgen, dass ein Sicherungsniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Hierzu wird der so genannte Nachholfaktor unter Beachtung der Haltelinie für das Sicherungsniveau wieder eingeführt.

2. Gewährung eines Zuschlags für Bestandsrenten wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes ab 1. Juli 2024

Lorem ipBezieher einer Erwerbsminderungsrente (EM-Rente), Erziehungs- oder Hinterbliebenenrente, die jeweils nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben, erhalten ab dem 1. Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag zu ihrer Rente (§ 307i SGB VI-E). Das Gleiche gilt für Altersrenten, die unmittelbar an eine solche EM- oder Erziehungsrente anschließen sowie für Hinterbliebenenrenten, die unmittelbar an eine solche EM-Rente oder an eine solche Altersrente nach EM-Rentenbezug anschließen. Hintergrund hierfür sind seit dem Jahr 2014 durch verschiedene Leistungsverbesserungsgesetze erfolgte Verbesserungen bei EM-, Erziehungs- und Hinterbliebenenrenten durch Verlängerung der so genannten Zurechnungszeit. Dabei handelt es sich um eine beitragsfreie Zeit, in der Versicherte so gestellt werden, als ob sie bzw. die Verstorbenen mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Verdienst bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet hätten. Die Ausweitung der Zurechnungszeit galt aber nur für Rentenneuzugänge. Mit der jetzt geplanten Gewährung eines Zuschlags sollen diejenigen Rentenbezieher, die vor dem Beginn der jeweiligen Leistungsverbesserung bereits eine entsprechende Rente laufend bezogen hatten, ebenfalls bessergestellt werden. Dies erfolgt über einen pauschalen Zuschlag zur Rente.

Die Höhe des pauschalen Zuschlags zur Rente orientiert sich – ausgehend von der individuellen Vorleistung an Entgeltpunkten – an der am 1. Januar 2019 geltenden Zurechnungszeit bis zum Alter von 65 Jahren und 8 Monaten. Der Zuschlag ist der Höhe nach unterschiedlich, je nachdem, ob der Anspruch auf die jeweilige Rente in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2014 oder vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2018 entstanden ist. Er wird ermittelt, indem die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente am 30. Juni 2024 zugrunde liegen, mit einem Faktor vervielfältigt werden. Dieser Faktor beträgt gem. § 307i Abs. 3 SGB VI-E:

0,0750 – für EM-Renten, Erziehungs- oder Hinterbliebenenrenten, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Juli 2014 begonnen haben und

0,0450 – für EM-Renten, Erziehungs- oder Hinterbliebenenrenten, die nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben.

Im Ergebnis erhöht sich damit eine begünstigte Bestandsrente um 7,5 % (Rentenbeginn 1.1.2001 – 30.6.2014) bzw. 4,5% (Rentenbeginn 1.7.2014 – 31.12.2019).

In Art. 2 werden die vorgenannten Änderungen auf die Alterssicherung der Landwirte (AdL) übertragen. Demnach wird ein Zuschlag zur Steigerungszahl (Steigerungszahlzuschlag – § 99a ALG-E) eingeführt, der ab dem 1. Juli 2024 gewährt wird, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf

eine Rente wegen Erwerbsminderung, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat,
eine Rente wegen Todes, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging,
eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nr. 1 anschließt oder
eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nr. 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nr. 3 anschließt.

Die Berechnung des neuen Steigerungszahlzuschlags erfolgt unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren nach § 307i Abs. 3 SGB VI-E (§ 99a Abs. 2 ALG-E).

Die Zuschläge werden in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der AdL bei einer Hinterbliebenenrente nicht ermittelt, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten verstorben ist (§ 307i Abs. 4 SGB VI-E, § 99a Abs. 2 ALG-E). In der AdL wird zudem ein Steigerungszuschlag auch nicht ermittelt, wenn eine Erwerbsminderung nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten eingetreten ist (§ 99a Abs. 3 Nr. 1 ALG-E).
Sobald das nicht zustimmungspflichtige Gesetz vom Bundestag beschlossen wurde (voraussichtlich Mitte Juni 2022), werden wir Ihnen die dann geltenden Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrenten der AdL sowie die neue Höhe der Renten aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mitteilen. Die Hinzuverdienstgrenzen für vorzeitige Altersrenten der AdL nach § 27b ALG wurden in diesem Jahr erneut ausgesetzt.