Feld an eine Allee grenzend

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Stellungnahme zur Neuausrichtung
der Alleenkonzeption

Fachreferat Recht

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Marcus Jatzak

Juristischer Referent

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Im Jahr 2021 startete das brandenburgische Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) einen Prozess zur Neuausrichtung der Alleenkonzeption an Bundes- und Landesstraßen in Brandenburg. In einem Beteiligungsverfahren und auf Grundlage voran gegangener Workshops des MIL mit den verschiedenen Stakeholdern wird derzeit die neue Alleenkonzeption 2023 erstellt. Auch der Landesbauernverband brachte sich mit der hier vorliegenden Stellungnahme ein.

Laut Einschätzung des LBV werden die geplanten Maßnahmen den Anspruch einer breiten Akzeptanz bei allen beteiligten Akteuren der Kommunen, des Straßen- und Verkehrswesens, des Naturschutzes und der Landwirtschaft nicht gerecht. In der Stellungnahme wird herausgearbeitet, dass der Ausgleich zwischen Alleenerhaltung und landwirtschaftlicher Nutzung nur durch eine verantwortungsvolle Planung, eine enge Zusammenarbeit mit den Landwirten und durch die Schaffung finanzieller Reize erreicht werden kann. Den vollständigen Text finden Sie rechts im Downloadkasten.

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Bundestag hat
Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt

Fachreferat Recht

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Denny Tumlirsch

Hauptgeschäftsführer

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Der Bundestag hat am 12.05.2022 das Steuerentlastungsgesetz 2022 verabschiedet. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Im Gesetzgebungsverfahren wurden zusätzliche Maßnahmen aus dem zweiten Entlastungspaket der Bundesregierung aufgenommen. Nach Beratungen des Koalitionsausschusses am 23.02.2022 hatten sich die Koalitionspartner u.a. auf steuerliche Entlastungen geeinigt, weil die Preise für Heizöl, Gas, Benzin und Strom in den vergangenen Monaten drastisch gestiegen sind.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens:

03.03.2022 Referentenentwurf
16.03.2022 1. Kabinettsbeschluss
27.04.2022 2. Kabinettsbeschluss (zusätzliche Entlastungen)
12.05.2022 Verabschiedung Bundestag
20.05.2022 Verabschiedung Bundesrat
Offen Verkündung

Am 27.04.2022 hatte das Bundeskabinett eine Energiepreispauschale und einen Kinderbonus beschlossen. Diese weiteren Maßnahmen wurden im Finanzausschuss im Bundestag in das Steuerentlastungsgesetz 2022 eingearbeitet.

Folgende steuerliche Maßnahmen im Steuerentlastungsgesetz 2022 sollen den Preisanstieg für die Bürger abfedern:

Energiepreispauschale (EPP)
Auszahlung über Arbeitgeber
EPP im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren
Steuerpflicht der EPP
Kinderbonus
Höhere Entfernungspauschale
Höherer Grundfreibetrag
Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022

Hinweis: Maßnahmen aus dem zweiten Entlastungspaket in anderen Gesetzesentwürfen

Zudem hat das Bundeskabinett am 27.04.2022 die Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz) beschlossen. Für die Monate Juni bis August ist darin vorgesehen, die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das Europäische Mindestmaß abzusenken. Die Steuerentlastung für Benzin beträgt damit 30 Cent je Liter, für Diesel 14 Cent je Liter. Eine Verdoppelung der Einmalzahlung für Empfänger von Sozialleistungen auf 200 Euro wurde als Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in den Entwurf des Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes eingebracht und am 12.05.2022 im Bundestag verabschiedet. Die Bundesregierung bietet ein ÖPNV-Ticket für 9 Euro im Monat an. Die Maßnahme soll bundesweit für die Monate Juni bis August 2022 gelten. Die Finanzierung des "9 für 90"-Tickets soll mit dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierung Gesetzes umgesetzt werden.

Mitarbeiterin an einer Melkanlage

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Überstundenvergütung

Fachreferat Recht

Mitarbeiterin des AWO Reha-Guts Kemlitz.
Foto: Christian Gaul

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Marie Eckert

Juristische Referentin

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Überstundenvergütung nur bei Anordnung oder Billigung des Arbeitgebers

Urteil Bundesarbeitsgericht vom 04.05.2022, Az. 5 AZR 359/21

Überstunden müssen Arbeitgeber nur vergüten, wenn sie diese angeordnet oder gebilligt haben. Beschäftigte müssen dies beweisen, ebenso, dass sie Überstunden geleistet haben. Das EuGH-Urteil vom 14.05.2019 (Az. C-55/18) zur Arbeitszeiterfassungspflicht hat darauf keine Auswirkungen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 04.05.2022, Az. 5 AZR 359/21.

Beschäftigte können sich weiterhin nicht pauschal darauf berufen, Überstunden geleistet zu haben. Mit Blick auf das EuGH-Urteil vom 14.05.2019 zur Arbeitszeiterfassung war zuletzt nicht sicher, ob Beschäftigte weiterhin die Darlegungs- und Beweislast für Überstunden tragen oder aber Arbeitgeber die Überstundenforderungen der Beschäftigten pauschal anerkennen müssen, wenn sie kein Zeiterfassungssystem eingeführt haben. Dies hatte das Arbeitsgericht Emden in mehreren Verfahren vertreten.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen teilte die Auffassung der Emdener Arbeitsrichter nicht. Mit dem aktuellen Urteil haben die obersten Arbeitsrichter nun klargestellt, dass es bei der üblichen Darlegungs- und Beweislast der Beschäftigten bleibt. Eine Anpassung der Grundsätze sei nicht nötig, da dem EuGH keine Kompetenz zur Entscheidung über Fragen der Vergütung zukomme. Vorliegend gelang es einem Auslieferungsfahrer aus Sicht des Gerichts nicht, seine Überstunden ausreichend nachzuweisen, der eine Überstundenvergütung gefordert hatte.

Der Arbeitnehmer war als Auslieferungsfahrer für ein Einzelhandelsunternehmen beschäftigt. Der Arbeitgeber erfasste die tägliche Arbeitszeit jeweils zum Beginn und zum Ende des Arbeitstages mit Hilfe einer technischen Zeitaufzeichnung. Pausenzeiten wurden dabei nicht gesondert erfasst. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses 2019 machte der Fahrer dann Überstunden geltend und forderte dafür eine Vergütung in Höhe von rund 5.000 Euro. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass vom Positivsaldo der Arbeitsstunden noch diverse Stunden für Essenspausen und Raucherpausen abgezogen werden müssten. Nach eigener Berechnung habe der Fahrer in der Summe tatsächlich keine Überstunden geleistet. Der Arbeitnehmer machte dagegen geltend, dass er die gesamte Zeit komplett durchgearbeitet habe. Aufgrund der vielen Auslieferungsaufträge habe er keine Möglichkeit zur Pause gehabt, sondern während der Fahrt gegessen oder zwischendurch beim Beladen Fahrzeugs geraucht.

Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, dem Fahrer die geforderte Überstundenvergütung zu zahlen. Es bestätigte damit das Urteil des LAG Niedersachsen. Das Gericht habe richtig erkannt, dass auch vor dem Hintergrund der besagten EuGH-Entscheidung zur Arbeitszeiterfassungspflicht nicht von den bisherigen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast abzurücken sei. Danach müsse der Arbeitnehmer die arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung von Überstunden weiterhin entsprechend darlegen und beweisen.

Das BAG wies in der Begründung darauf hin, dass das sogenannte "Stechuhr-Urteil" durch den EuGH ergangen sei, um den durch die EU-Grundrechtecharta und die Arbeitszeitrichtlinie bezweckten Gesundheitsschutz der Beschäftigten tatsächlich einer Kontrolle durch Behörden und Gerichte zuzuführen. Nach gesicherter EuGH-Rechtsprechung beschränkten sich diese Bestimmungen darauf, Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln. Auf die Frage nach der Vergütung finden sie dagegen grundsätzlich keine Anwendung, stellte das BAG fest. Damit habe die nach EU-Recht vorgegebene Pflicht für Arbeitgeber zur Messung der täglichen Arbeitszeit keine Auswirkung auf die Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess.

Wie das LAG Niedersachsen kam das BAG hier auch zu dem Schluss, dass der Arbeitnehmer im konkreten Fall nicht hinreichend konkret dargelegt habe, dass er ohne Pausen durcharbeiten musste. Ob die Behauptung, dass er keine Pausen gehabt habe, richtig sei, konnte offenbleiben, da die pauschale Behauptung ohne eine nähere Beschreibung zum Umfang der Tätigkeiten jedenfalls nicht genüge.

Dies ändert nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung durch den EuGH. Weiterhin bleibt zwar abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber diese ausgestalten wird. Arbeitgebern ist aber bereits jetzt zu raten, sich damit zu beschäftigen, welches Zeiterfassungssystem für das eigene Unternehmen sinnvoll und umsetzbar ist.

FrAMUTCE_Juni+0000RJunAMUTC_J+0000VER_FrAM2022

FrAMUTCE_Juni+0000RJunAMUTC_J+0000VER_Jun+00005UTC06

Betriebsrat darf bei
Rauchpausen nicht mitbestimmen

Fachreferat Recht

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Marie Eckert

Juristische Referentin

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LAG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 29.03.2022, Az: 5 TaBV 12/21
Vorinstanz: Arbeitsgericht Schwerin, Beschluss vom 24. Juni 2021, Az: 5 BV 1/21

Wenn ein Arbeitgeber anordnet, dass Rauchen im Betrieb nur in festen Pausen gestattet ist, kann der Betriebsrat dies nicht verhindern. Er hat diesbezüglich kein Mitbestimmungsrecht. Dies entschied kürzlich das LAG Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 29.03.2022, Az. 5 TaBV 12/21.

Wenn der Arbeitgeber im Betrieb ein Rauchverbot einführen will, muss er das mit dem Betriebsrat abstimmen. Dass auf dem Betriebsgelände außerhalb von Raucherinseln ein Rauchverbot gilt, war im vorliegenden Fall zwischen den Parteien unstreitig. Gegen eine neue Anordnung des Arbeitgebers, nach der Rauchen nur in bestimmten "Raucherinseln" und ausschließlich in der "tariflich vorgeschriebenen Pause" gestattet sei, ging der Betriebsrat gerichtlich vor und scheiterte. Wo geraucht werde, dürfe der Betriebsrat mitbestimmen, nicht aber wann.

Sachverhalt
Arbeitgeber erlässt Verhaltensanordnung zum Rauchen
Betriebsrat will Mitbestimmung bei Raucherpausenregelung
Betriebsrat darf bei Maßnahmen zum Arbeitsverhalten nicht mitbestimmen
Keine Raucherpausen während der Arbeitszeit
Bodenbearbeitung

DoAMUTCE_August+0000RAugAMUTC_J+0000VER_DoAM2021

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STELLUNGNAHMEN ZUR
BRANDENBURGER AGRARSTRUKTUR

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Marcus Jatzak

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Land und Boden

Der Boden ist das essenzielle Produktionsmittel für den Landwirt und für die natürliche Erzeugung von Lebensmitteln unerlässlich.

Daher sind der Erwerb bzw. die langfristige Pacht von Boden und der Erhalt der Bodenfruchtbarkeit für die Landwirte Maß aller Dinge, wenn es um die Zukunft ihres Berufes und des Betriebes geht. Kurzfristige Verpachtungen, Preisforderungen, die sich aus der Bodenbewirtschaftung nicht erzielen lassen oder kurzfristiges Gewinnstreben sind einer nachhaltigen Bewirtschaftung abträglich.

Bodenspekulation ist nicht im Sinne der Landwirtschaft. In den vergangenen Jahren sind die Pacht- und Bodenpreise deutlich angestiegen, nicht nur für landwirtschaftliche Flächen, sondern auch bei Forst- und Bauland. Diese Preisentwicklung hat dazu geführt, dass landwirtschaftliche Betriebe kaum noch Flächen erwerben können. Dies erschwert die Entwicklung stabiler Agrarstrukturen.

Mit dem Koalitionsvertrag hat sich die Landesregierung auf die Erarbeitung eines Agrarstrukturgesetzes verabredet. Vorgeschaltet ist die Erarbeitung eines Agrarstrukturelles Leitbildes um zu klären, welche Ziele und Strukturen mit dem Gesetz gefördert werden sollen.

Aktuell verfügt die Brandenburger Landwirtschaft über eine sehr vielfältige Struktur, vom Nebenerwerbsbetrieb über den Haupterwerbsbetrieb, vom Einzelunternehmen über den Mehrfamilienbetrieb, die Genossenschaft oder GmbH, Aktiengesellschaften oder Stiftungen. Diese Strukturen und Vielfalt gilt es zu erhalten und zu stärken. Laut Landwirtschaftszählung 2020 befinden sich 872.500 Hektar (66,6 Prozent) der landwirtschaftlichen Fläche Brandenburgs nicht im Eigentum der Betriebe, sondern werden von vielen tausenden Privatpersonen verpachtet.

Vor diesem Hintergrund sieht es der Landesbauernverband als Kernaufgabe an, politische und wirtschaftliche Ziele auf dem Bodenmarkt zu hinterfragen, die primär landwirtschaftliche Nutzung des Bodens zu verteidigen und Landwirten den Zugriff auf Land - durch Pacht oder Kauf - möglichst frei zu halten.

Lesen Sie dazu die fachlichen Bewertungen bzw. Stellungnahmen des Landesbauernverbandes zur Brandenburger Agrarstruktur, die wir rechts im Downloadbereich hinterlegt haben.

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